AGB
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Daume GmbH. (Stand: Juni 2018)
1. Geltungsbereich
Diese Verkaufsbedingungen, gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Lieferungen und Leistungen von Fa. Daume erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Partners, die von Fa. Daume nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit. Die Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Fa. Daume in Kenntnis entgegenstehender oder von den Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Partners die Lieferung vorbehaltlos ausführt. Das Schweigen von Fa. Daume bedeutet stets Ablehnung der Bedingungen des Partners. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Allgemeine Bestimmungen
Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen. Angebote von Fa. Daume sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist angegeben ist. Die Bestellung des Partners stellt ein bindendes Angebot dar, das erst im Falle der Auftragsbestätigung von Fa. Daume angenommen ist. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, sie wurden von Fa. Daume ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
3. Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung
Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 12 Monaten kündbar. Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legt Fa. Daume Ihrer Kalkulation, die vom Partner für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde. Nimmt der Partner weniger als die Zielmenge ab, ist Fa. Daume berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind Fa. Daume, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 3 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Partner verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist die Kalkulation von Fa. Daume maßgebend.
4. Vertraulichkeit
Der Partner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er von Fa. Daume erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, auch wenn sie nicht ausdrücklich als „vertraulich“, „geheim“ o.ä. bezeichnet sind. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Partner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zu Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem Partner ohne Verwertung geheim zuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse von Fa. Daume entwickelt werden. Für jeden einzelnen Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung hat der Partner eine Vertragsstrafe an Fa. Daume zu zahlen, deren Höhe von Fa. Daume nach billigem Ermessen bestimmt wird. Im Übrigen gilt § 343 Abs. 1 BGB; § 348 HGB ist abbedungen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
5. Zeichnungen und Beschreibungen
Stellt Fa. Daume dem Partner Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum von Fa. Daume.
6. Muster und Fertigungsmittel
Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen Schablonen etc.) werden sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen. Die Kosten für die Fertigungsmittel werden, soweit nicht anders vereinbart, anteilig berechnet. Diese Anteile betragen 2/3 der Vollkosten. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung werden von Fa. Daume getragen. Setzt der Partner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten. Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Partner sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages im Besitz von Fa. Daume. Danach ist der Partner berechtigt, die Fertigungsmittel Fa. Daume, wenn über den Zeitpunkt der Herausgabe eine einvernehmliche Regelung erzielt wurde und der Partner seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist.
Fa. Daume verwahrt die Fertigungsmittel unentgeltlich drei Jahre nach der letzten Lieferung an den Partner. Danach fordert Fa. Daume den Partner schriftlich auf, sich innerhalb von 6 Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Die Pflicht zur Verwahrung endet, wenn innerhalb dieser 6 Wochen keine Äußerung erfolgt oder keine neue Bestellung aufgegeben wird. Abnehmerbezogene Fertigungsmittel werden von Fa. Daume nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Partners für Zulieferungen an Dritte verwendet.
7. Preise
Angebotspreise von Fa. Daume verstehen sich in Euro ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung und sind stets freibleibend.
8. Zahlungsbedingungen
Alle Rechnungen sind innerhalb der in der Auftragsbestätigung genannten Fristen netto ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Hat Fa. Daume unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist der Partner verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Im Übrigen kann der Partner nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen. Auch die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Partners rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Zielüberschreitung ist Fa. Daume berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe in Rechnung zu stellen. Sonstige Rechte und Ansprüche von Fa. Daume bleiben unberührt. Bei Zahlungsverzug kann Fa. Daume nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung seiner Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen. Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch von Fa. Daume durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, kann Fa. Daume die Leistung verweigern und dem Partner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf ist Fa. Daume berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Außerdem kann Fa. Daume nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung seiner Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
9. Lieferung
Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefert Fa. Daume „ab Werk“. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch Fa. Daume. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von höherer Gewalt vorliegen. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt. Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis. Bei Unterlieferung der Bestellmenge innerhalb der Toleranz besteht kein Anspruch auf Nachlieferung der Fehlmenge.
10. Versand und Gefahrübergang
Versandbereit gemeldete Ware ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls ist Fa. Daume berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern. Mangels besonderer Vereinbarung wählt Fa. Daume das Transportmittel und den Transportweg. Mit der Übergabe an die Bahn den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Partner über, und zwar auch, wenn Fa. Daume die Anlieferung übernommen hat.
11. Lieferverzug
Kann Fa. Daume absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so wird Fa. Daume den Partner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die von Fa. Daume nicht zu vertreten sind, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Partner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn Fa. Daume die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten hat und er erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
12. Eigentumsvorbehalt
Fa. Daume behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Partner vor. Der Partner ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit Fa. Daume rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte von Fa. Daume beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern. Bei Pflichtverletzungen des Partners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist. Fa. Daume nach erfolglosem Ablauf einer dem Partner gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Partner ist zur Herausgabe verpflichtet. Fa. Daume ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners gestellt wird. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Partner gestatteten Vermietung von Waren, an denen Fa. Daume Eigentumsrechte zustehen, tritt der Partner schon jetzt zur Sicherung an Fa. Daume ab. Fa. Daume nimmt die Abtretung hiermit an. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Partner stets für Fa. Daume vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht Fa. Daume gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt
Fa. Daume das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren von Fa. Daume mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Partner Fa. Daume anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Partner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für Fa. Daume. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die Fa. Daume abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Partner Fa. Daume unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so ist Fa. Daume auf Verlangen des Partners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.
13. Sachmängel
Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls Fa. Daume nach Zeichnungen Spezifikationen, Mustern usw. des Partners zu liefern hat, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß „Versand und Gefahrenübergang“. Gewährleistungsrechte des Partners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Garantien im Rechtssinne werden von Fa. Daume nicht übernommen. Bei den Lieferungen hält Fa. Daume die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland ein, z.B. die REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006), das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) und die Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung – AltfahrzeugV). Fa. Daume wird den Partner über relevante, insbesondere durch die REACHVerordnung verursachte oder notwendige Veränderungen der Ware, ihrer Lieferfähigkeit, Verwendungsmöglichkeit oder Qualität informieren, soweit diese Fa. Daume bekannt sind, und im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit dem Partner abstimmen. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, steht Fa. Daume ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung von Fa. Daume vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Die Verjährungsfrist von 12 Monaten gilt ferner nicht in den Fällen, in denen auch die Haftungsbeschränkung nach Ziff. 14 dieser Verkaufsbedingungen nicht gilt. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können. Fa. Daume ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an Fa. Daume zurückzusenden; Fa. Daume übernimmt die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne Zustimmung von Fa. Daume Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche. Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge bessert Fa. Daume nach eigener Wahl die beanstandete Ware nach oder liefert einwandfreien Ersatz. Kommt Fa. Daume diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der Fa. Daume seinen Verpflichtungen nachzukommen hat. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf Kosten und Gefahr von Fa. Daume vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen Fa. Daume bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen.
14. Sonstige Ansprüche, Haftung
Soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Partners gegen Fa. Daume ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Fa. Daume haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haftet Fa. Daume nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von Fa. Daume sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Fa. Daume – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten oder garantierten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung oder Garantie gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden abzusichern, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Schließlich gilt die Haftungsbegrenzung auch nicht für die Verpflichtung von Fa. Daume zum Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Abs. 3 BGB. Soweit die Haftung von Fa. Daume ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
15. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen der Unterlieferanten sowie unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien Fa. Daume für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich Fa. Daume in Verzug befindet, es sei denn, dass Fa. Daume den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Der Geschäftssitz von Fa. Daume ist Erfüllungsort und Gerichtsstand. Fa. Daume ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf („Wiener Kaufrecht“) ist jedoch ausgeschlossen.
Allgemeine Einkaufsbedingungen der Daume GmbH. (Stand: Juni 2018)
1. Geltungsbereich
Diese Einkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Bestellungen und Lieferabrufe von Fa. Daume erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Partners, die von Fa. Daume nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit. Die Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Fa. Daume in Kenntnis entgegenstehender oder von den Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Partners die Lieferung vorbehaltlos annimmt. Das Schweigen von Fa. Daume bedeutet stets Ablehnung der Bedingungen des Partners. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Allgemeine Bestimmungen
Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen.
3. Bestellungen
Nimmt der Partner die Bestellung nicht innerhalb von 5 Werktagen an, so ist Fa. Daume zum Widerruf berechtigt. Fa. Daume kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Partner Änderungen des Liefergegenstandes in Ausführung und Menge verlangen. Gleiches gilt auch für Dienstleistungen wie Konstruktion und Lohnarbeiten. Dabei sind Auswirkungen hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine einvernehmlich zu regeln.
4. Vertraulichkeit
Der Partner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er von Fa. Daume erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, auch wenn sie nicht ausdrücklich als „vertraulich“, „geheim“ o.ä. bezeichnet sind. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Partner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zu Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem Partner ohne Verwertung geheim zuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse von Fa. Daume entwickelt werden. Für jeden einzelnen Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung hat der Partner eine Vertragsstrafe an Fa. Daume zu zahlen, deren Höhe von Fa. Daume nach billigem Ermessen bestimmt wird. Im Übrigen gilt § 343 Abs. 1 BGB; § 348 HGB ist abbedungen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
5. Zeichnungen und Beschreibungen
Stellt Fa. Daume dem Partner Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum von Fa. Daume.
6. Zahlungen
Die vereinbarten Preise sind Festpreise; die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die Zahlung erfolgt nach vertragsgemäßem Wareneingang bzw. – wenn eine Abnahme vereinbart oder erforderlich ist – nach Abnahme der Leistung und Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung. Die Zahlungsbedingungen sind 14 Tage mit 3% Skonto, 30 Tage netto oder nach besonderer Vereinbarung. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin. Bei fehlerhafter Lieferung ist Fa. Daume berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzubehalten. Gesetzliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Fa. Daume ungeschmälert zu. Der Partner kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen. Auch die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Partners rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Der Partner ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Fa. Daume, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen Fa. Daume abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt. § 354a HGB bleibt unberührt.
7. Lieferung
Die von Fa. Daume erteilten Rahmenaufträge und Bestellungen verpflichten nur zur Abnahme der für einen Zeitraum von 4 Wochen erteilten Mengen. Sind weiterreichende Fertigungsfreigaben erfolgt, verlängert sich der Zeitraum entsprechend. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig und werden von Fa. Daume teilebezogen festgesetzt. Teillieferungen sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung zulässig. Fa. Daume ist berechtigt, die Annahme von Waren, die vor den vereinbarten Termin angeliefert werden, zu verweigern.
8. Verpackung, Versand und Gefahrübergang
Soweit nicht anders vereinbart, sind die zu liefernden Waren handelsüblich und sachgerecht zu verpacken. Für Beschädigungen infolge mangelnder Verpackung haftet der Partner. Leistungsort ist die von Fa. Daume genannte Empfangsstelle. Die Gefahr des Transports trägt der Partner. Allen Lieferungen ist ein Lieferschein mit Angabe der Bestellnummer und der Mengen beizufügen.
9. Liefertermine und –fristen
Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware oder Dienstleistung bei Fa. Daume bzw. wenn eine Abnahme vereinbart oder erforderlich ist die Abnahme der Leistung durch Fa. Daume. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ vereinbart, hat der Partner die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
10. Lieferverzug
Lieferverzögerungen sind Fa. Daume, sobald sie für den Partner erkennbar sind, unverzüglich mit Begründung und Angabe der voraussichtlichen Dauer zu melden. Alle vereinbarten Liefertermine sind Fixtermine. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Ablieferung bei Fa. Daume. Erst zu diesem Zeitpunkt geht die Gefahr auf Fa. Daume über. Wird die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist angeliefert, so gerät der Partner mit Überschreiten des vereinbarten Liefertermins auch ohne nochmalige Mahnung in Lieferverzug. Bei Lieferverzug ist Fa. Daume berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Netto-Auftragswerts pro Arbeitstag zu verlangen, höchstens jedoch 5 % des Netto-Auftragswerts. Fa. Daume ist berechtigt, die Vertragsstrafe bis zur Bezahlung der betroffenen Ware geltend zu machen. Sonstige Ansprüche wegen Lieferverzugs bleiben unberührt. Die Schadensersatzpflicht des Partners erstreckt sich auch auf etwaige Schadenspauschalen und Vertragsstrafen, die Fa. Daume seinem Kunden aufgrund des Lieferverzugs des Partners schuldet, sofern der Partner über die mit dem Kunden vereinbarte Schadenspauschale oder Vertragsstrafe informiert ist.
11. Sicherheitsdatenblatt, Umweltschutz
Der Partner stellt sicher, dass bei Einsatz und Verarbeitung der von Fa. Daume bestellten Waren streng nach den geltenden Umweltschutzvorgaben gehandelt wird. Er dokumentiert dieses anhand von ordnungsgemäß ausgefüllten Sicherheitsdatenblättern gemäß gültiger Gefahrstoffverordnung. Die deutschen Automobilhersteller haben verbotene, unerwünschte und deklarationspflichtige Stoffe und Materialien in der Stoffliste VDA 232-101 zusammengefasst. Die darin aufgeführten Anforderungen sind vom Partner zu beachten und eigenverantwortlich zu erfüllen. Der Partner ist verpflichtet, Fa. Daume die Dokumentationen auf Verlangen auszuhändigen. Gesundheitsgefährdende Materialien sind Fa. Daume unaufgefordert anzuzeigen.
12. Sachmängel, Mängelanzeige und Gewährleistung
Abweichend von § 377 HGB prüft Fa. Daume gelieferte Ware unverzüglich nach Eingang zunächst nur auf offenkundige und sichtbare Mengen- und Identitätsabweichungen und Transportschäden. Im Beanstandungsfall hat der Partner die Kosten der Prüfung und Ersatzlieferung zu tragen. Die Rügefrist beträgt zehn Arbeitstage ab Feststellung eines Mangels, gleich ob dieser bei der Wareneingangsprüfung oder später festgestellt wurde, wobei die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist genügt. Insoweit verzichtet der Partner auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Bei seinen Lieferungen hält der Partner die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland ein, z.B. die REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006), das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz ElektroG) und die Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung AltfahrzeugV). Der Partner wird Fa. Daume über relevante, durch gesetzliche Regelungen, insbesondere durch die REACH-Verordnung, verursachte oder notwendige Veränderungen der Ware, ihrer Lieferfähigkeit, Verwendungsmöglichkeit oder Qualität unverzüglich informieren und im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit Fa. Daume abstimmen. Entsprechendes gilt, sobald und soweit der Partner erkennt, dass es zu solchen Veränderungen kommen wird. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen Fa. Daume ungekürzt zu. Insbesondere ist Fa. Daume berechtigt, von dem Partner nach eigener Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Der Partner ist soweit verpflichtet, alle hierzu erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Mängelansprüche sind dort zu erfüllen, wo sich die gelieferte Ware jeweils befindet. In dringenden Fällen ist Fa. Daume – nach Rücksprache mit dem Partner berechtigt, auf dessen.
Kosten die Beseitigung der Mängel selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Das Gleiche gilt, wenn der Partner mit der Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung in Verzug gerät. Die Frist für die Verjährung von Mängelansprüchen beträgt 36 Monate ab Lieferung. Die Verjährung wird auch dadurch gehemmt, dass Fa. Daume dem Partner einen Mangel anzeigt. Die Hemmung endet in diesem Fall mit der vollständigen Beseitigung des Mangels oder wenn der Partner die Nacherfüllung verweigert, und die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu, es sei denn, der Partner hat erkennbar nur aus Kulanz oder zur Vermeidung einer rechtlichen Auseinandersetzung neu geliefert.
13. Haftung des Partners, Versicherungspflicht
Der Partner ist in voller Höhe zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der Fa. Daume unmittelbar oder mittelbar wegen einer mangelhaften Lieferung, Lieferverzugs, Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, von dem Partner zu vertretenden Vertragsverletzungen entsteht. Der Partner ist verpflichtet, die Ware frei von Rechten Dritter zu liefern und Fa. Daume von etwaigen Ansprüchen Dritter, die aus Patenten, Gebrauchsmustern, Urheber- oder sonstigen Rechten hergeleitet werden, freizustellen. Die Schadensersatzpflicht umfasst in diesen Fällen sowohl Prozesskosten und Schadensersatzleistungen, als auch anfallende Umbau- und Umkonstruktionsarbeiten. Soweit der Partner für einen Fehler im Sinne des Produkthaftungsrechts verantwortlich ist, ist er verpflichtet, Fa. Daume insoweit auf erstes Anfordern von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Dieser Freistellungsanspruch erstreckt sich auch auf Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Fa. Daume oder unseren Kunden durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird Fa. Daume den Partner – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Sonstige gesetzliche oder vertragliche Ansprüche bleiben unberührt. Der Partner ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung und eine Produkthaftpflichtversicherung in jeweils angemessener Höhe zu unterhalten und das Bestehen dieses Versicherungsschutzes Fa. Daume auf Verlangen nachzuweisen.
14. Lohnaufträge
Für Lohnaufträge gilt zusätzlich: Der Partner hat die Lohnauftragsware bei Eingang unverzüglich auf offenkundige und sichtbare Mengen- und Identitätsabweichungen und Transportschäden zu untersuchen und Beanstandungen unverzüglich zu rügen. Der Partner darf nur einwandfreie Lohnauftragsware be- und verarbeiten. Dabei hat er derart sachgemäß vorzugehen, dass der bestimmungsgemäße Verwendungszweck der Lohnauftragsware durch die Be- und/oder Verarbeitung weder beeinträchtigt noch gefährdet wird.
15. Compliance
Der Partner ist verpflichtet, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Fa. Daume unterrichtet den Partner mit dem Zweck, die aufgestellten Grundsätze in seinen Unternehmensleitlinien einzuhalten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Verbot der Zwangs- und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung sowie die Verantwortung für Gesundheit, Sicherheit und Umwelt. Der Partner ist im Rahmen der Geschäftstätigkeit mit Fa. Daume verpflichtet, alles zu unterlassen, was zu einer Strafbarkeit wegen Betrug oder Untreue, Insolvenzstraftaten, Straftaten gegen den Wettbewerb, Vorteilsgewährung, Bestechung, Bestechlichkeit oder sonstiger Korruptionsstraftaten von bei Fa. Daume beschäftigten Personen oder sonstigen Dritten führen kann. Bei einem Verstoß hiergegen steht Fa. Daume ein fristloses Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht hinsichtlich aller mit dem Partner bestehender Rechtsgeschäfte und das Recht zum Abbruch sämtlicher Verhandlungen zu. Unbeschadet des Vorgenannten ist der Partner verpflichtet, alle auf ihn sowie die Geschäftsbeziehung mit Fa. Daume anwendbaren Gesetze und Regelungen einzuhalten. Hat der Partner seinen Sitz oder seine Produktionsstätte auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, garantiert er die Einhaltung der geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen sowie der gesetzlichen Vorgaben zum Mindestlohn nach dem MiLoG. Gleiches gilt für etwa in Anspruch genommene Nachunternehmen. Der Partner verpflichtet sich, Fa. Daume von der Haftung für den Mindestlohn freizustellen, sofern die Inanspruchnahme auf einer Verletzung von Pflichten beruht, die ihm oder von ihm beauftragten Nachunternehmen aufgrund des MiLoG obliegen. Dies umfasst auch damit zusammenhängende Kosten, insbesondere zur Rechtsverteidigung.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Der Geschäftssitz von Fa. Daume ist Erfüllungsort und Gerichtsstand. Mängelansprüche sind jedoch dort zu erfüllen, wo sich die gelieferte Ware jeweils befindet. Fa. Daume ist auch berechtigt am Sitz des Partners zu klagen.
Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf („Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.
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